VERSCHÖNERUNGSVEREIN ELTEN 1897 e. V.
S A T Z U N G
Mit Wirkung vom 28. Februar 2011 wird die Satzung in den nachfolgenden Bestimmungen geändert und wie folgt gefasst:
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Verschönerungsverein Elten 1897 e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein am Rhein.
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung und Verschönerung Eltens und seiner Landschaft, den Schutz der Natur und der Umwelt, die Denkmalpflege sowie die Pflege der Geschichte, Kunst und Kultur in der näheren Umgebung.
Der Verein pflegt enge Kontakte mit den zuständigen Behörden und anderen Organisationen zwecks Erreichung der gestellten Aufgaben.
§ 3
Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein im Rahmen der Satzung unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis und Zahlung des Beitrages für das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag je Mitglied und Jahr beträgt € 15,00. Die Mitgliedschaft ist nicht auf die Bewohner des Vereinsbereiches beschränkt.
Persönlichkeiten, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch einstimmigen Beschluss von Vorstand und Beirat gemäß § 9, Abs. 4 der Satzung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Organmitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sollen, nehmen an der Beschlussfassung nicht teil.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.
§ 4
Mitgliedschaftsverlust
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ausschlussgründe sind die Nichtzahlung des Beitrages sowie vereinsschädigendes Verhalten eines Mitgliedes. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss durch einen schriftlichen Bescheid in Kenntnis gesetzt.
§ 5
Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 8
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. Die Mitgliederversammlung muß mit einwöchiger Frist vom Vorstand einberufen werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des Vorstandes, die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt,
4. Wahl des Beirates, die Beiratsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt,
5. Wahl von zwei Kassenprüfern, die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß,
6. Jede Änderung der Satzung,
7. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
8. Auflösung des Vereines.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, die nur mit zweidrittel Mehrheit, oder die Auflösung des Vereines, die nur mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden können, betreffen.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Rechnungsführer und
dem Schriftführer.
Der Vorstand vertritt den Verein durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter als gesetzliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jährlich scheidet das jeweils dienstälteste Vorstandsmitglied aus. Bei gleichem Dienstalter von Vorstandsmitgliedern entscheidet das Los. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Der Vorstand und der durch den Beirat erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können im Interesse des Vereins entstandene und nachgewiesene Reisekosten, entweder Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels oder in Höhe der steuerlich anerkannten Pauschalen sowie Tagungs- und Übernachtungsgelder nach den Lohnsteuerrichtlinien gewährt werden. Material-, Telefon- und Portokosten können gesondert abgerechnet werden.
Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
§ 10
Beirat
Der Beirat besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Beirat nimmt auf Beschluß des Vorstandes an Vorstandssitzungen teil. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Jährlich scheidet das jeweils dienstälteste Beiratsmitglied aus. Bei gleichem Dienstalter von Beiratsmitgliedern entscheidet das Los. Ausscheidende Beiratsmit- glieder können wiedergewählt werden.
§ 11
Bewertungskomission
Die Bewertungskommission besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder der Bewertungskommission werden in der Mitgliederversammlung alle vier Jahre auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Ausscheidende Bewertungskommissionsmitglieder können wiedergewählt werden.
Für die Bewertungskommission gelten die "Richtlinie für die innerörtlichen Wettbewerbe des Verschönerungsvereines Elten 1897 e.V."
§ 12
Mittel
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 13
Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14
Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Emmerich am Rhein mit der Auflage, es nur im Sinne der Ziele des Vereines (§ 2) im Stadtteil Elten zu verwenden. Beschlüsse über die künftige gemeinnützige und steuerbegünstigte Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Emmerich am Rhein, den 02. März 2009